Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 67

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Agentur hat den Untersuchungsanstalten der Länder und den gemäß Paragraph 73, autorisierten Personen, die mit der Untersuchung einer Gegenprobe befasst sind, sowie den in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit der Untersuchung von Gegenproben betrauten autorisierten Untersuchungsanstalten und Personen, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die für die Prüfung der Gegenprobe unerlässlich sind, sofern dadurch die Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist.
  2. Absatz 2Der Partei sind auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlass zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (Paragraph 66,) ist anzuwenden.

Schlagworte

Mitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40106207

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P67/NOR40106207

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