Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 64

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDer Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 sowie für die Rückstandskontrollen gemäß Abschnitt 5 dieses Hauptstückes Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2Gebühren gemäß Absatz eins, sind Landes(Gemeinde)abgaben. Die Gebühren sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, oder der in Paragraph 24, Absatz 3, genannten juristischen Person für deren Tätigkeit zu.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Absatz 4, durch den Bundesminister für Gesundheit festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels römisch VI und des Anhangs römisch IV der Verordnung (EU) 2017/625 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß Absatz 4, kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel jährlich schlachten oder die jährlich mehr als 250 Tonnen Wildfleisch in Wildbearbeitungsbetrieben bearbeiten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für
    1. Ziffer eins
      routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Probenahmen und Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54,,
    4. Ziffer 4
      Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, entsprechend dem Kapitel römisch VI und dem Anhang römisch IV der Verordnung (EU) 2017/625 und
    5. Ziffer 5
      Probenahmen und Untersuchungen der Proben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,
    durch Verordnung festzusetzen.
  5. Absatz 5Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 Ziffer 2, der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.
  6. Absatz 6Gebühren gemäß Absatz 4, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung, Schlachtbetrieb, Ausbildung

Im RIS seit

13.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240883

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P64/NOR40240883

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