Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

Tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 4, spätestens
jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft (vgl. § 95 Abs. 5).

Text

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Paragraph 64, (1) Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 sowie für die Rückstandskontrollen gemäß Abschnitt 5 dieses Hauptstückes Gebühren zu entrichten.

  1. Absatz 2Gebühren gemäß Absatz eins, sind Landes(Gemeinde)abgaben.
  2. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Absatz 4, durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels römisch VI und der Anhänge römisch IV und römisch VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig.
  3. Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, Absatz eins,, die Probenentnahme und Untersuchung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,, für die Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54 und für die Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, entsprechend dem Kapitel römisch VI und den Anhängen römisch IV und römisch VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch Verordnung festzusetzen. Ebenso sind die Gebühren der Probenahme und der Untersuchung der Proben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, durch Verordnung festzusetzen.
  4. Absatz 5Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Fortbildung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung, Schlachtbetrieb, Ausbildung

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074160

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P64/NOR40074160

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