(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1, die Probenentnahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1, für die Hygienekontrollen gemäß § 54 und für die Rückstandskontrollen gemäß § 56 entsprechend dem Kapitel VI und den Anhängen IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch Verordnung festzusetzen. Ebenso sind die Gebühren der Probenahme und der Untersuchung der Proben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1 durch Verordnung festzusetzen.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 53, Absatz eins,, die Probenentnahme und Untersuchung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,, für die Hygienekontrollen gemäß Paragraph 54 und für die Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, entsprechend dem Kapitel römisch VI und den Anhängen römisch IV und römisch VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch Verordnung festzusetzen. Ebenso sind die Gebühren der Probenahme und der Untersuchung der Proben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, durch Verordnung festzusetzen.