Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Ausfuhrberechtigung

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Union kostendeckende Gebühren für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, sowie die Höhe von Verwaltungsabgaben für Kontrollen gemäß Paragraph 51, Absatz eins und 3, soweit diese über die normale Kontrolltätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz hinausgehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für Kontrollen im Hinblick auf die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, festzulegen.
  3. Absatz 3Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40163937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P63/NOR40163937

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