Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 62a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62a

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Rückstandshöchstgehalte

Paragraph 62 a,

Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in Paragraph 4, Absatz 6, angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß Paragraph 6, Absatz 7, GESG kundzumachen.

Anmerkung

jetzt § 62

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122342

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