Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zulassung von Kontrollstellen

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
  3. Absatz 3Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Anmerkung

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2017

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40176712

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P62/NOR40176712

Navigation im Suchergebnis