Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zulassung von Kontrollstellen

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122315

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P62/NOR40122315

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