(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß § 45 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.