Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 61a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Einfuhrkontrollen

Paragraph 61 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund der behördlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 48, im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr zu entrichten haben.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsabgaben sind der Sendung anzulasten und von den Organen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten dieser Organe zweckgebunden zu verwenden.
  3. Absatz 3Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40176711

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