(2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in den Fällen des Art. 2 lit. c zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 58, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, in den Fällen des Artikel 2, Litera c, zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß Paragraph 58,, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.