Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Vorschriftswidrige Behandlung

Paragraph 59,
  1. Absatz einsBei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, in Fällen des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2, Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß Paragraph 58,, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 3Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung, die Zahl, die Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere und
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.
  4. Absatz 4Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt Paragraph 60,
  5. Absatz 5Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, hat keine aufschiebende Wirkung.

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40150318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P59/NOR40150318

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