(2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in Fällen des § 57 Abs. 2 Z 2 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 58, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, in Fällen des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2, Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß Paragraph 58,, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.