Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

Paragraph 58,
  1. Absatz einsWerden bei Untersuchungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 56, Rückstände festgestellt, so hat der Landeshauptmann, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes oder gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.
  2. Absatz 2Der Bescheid gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung, die Zahl und den Standort der von der Sperre betroffenen Tiere,
    3. Ziffer 3
      das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen, und
    4. Ziffer 4
      die Dauer der Sperre.
  3. Absatz 3Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann kann die Sperre gemäß Absatz eins, vor deren Ablauf gemäß Absatz 2, Ziffer 4, aufheben, wenn durch zusätzliche Kontrollen nachgewiesen wird, dass die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.
  5. Absatz 5Absatz 4, gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Anhang römisch IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996) verboten sind, festgestellt wurden.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40163934

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P58/NOR40163934

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