Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in Paragraph 56, genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      betriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
    3. Ziffer 3
      die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfür notwendigen Aufzeichnungen
    vorzuschreiben und
    1. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Verhinderung
      1. Litera a
        der Abgabe von Tieren, die vorschriftswidrig behandelt worden sind, oder
      2. Litera b
        des Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß Litera a, gewonnen wurden, oder
      3. Litera c
        der Abgabe von Tieren oder des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,
      festzulegen.
    Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des Paragraph 58, vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Unter einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ist
    1. Ziffer eins
      die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen
    zu verstehen.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40163933

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P57/NOR40163933

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