(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit VerordnungDer Bundesminister für Gesundheit hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in Paragraph 56, genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung
betriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfür notwendigen Aufzeichnungen
vorzuschreiben und
Maßnahmen zur Verhinderung
der Abgabe von Tieren, die vorschriftswidrig behandelt worden sind, oder
des Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurden, oderdes Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß Litera a, gewonnen wurden, oder
der Abgabe von Tieren oder des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,
festzulegen.
Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58 vorgesehen werden.Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des Paragraph 58, vorgesehen werden.