(2)Absatz 2Die mikrobiologische Fleischuntersuchung im Sinne des Abs. 1 Z 2 umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.Die mikrobiologische Fleischuntersuchung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.