Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 55

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDer amtliche Tierarzt hat erforderlichenfalls
    1. Ziffer eins
      geeignete Proben in dem für die Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen zu entnehmen, wenn eine Beurteilung des Fleisches nur unter Zuhilfenahme von besonderen Untersuchungen möglich ist;
    2. Ziffer 2
      im Verdachtsfall auch Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung, zur Feststellung von Fleischmängeln oder zur Untersuchung auf Rückstände zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.
  2. Absatz 2Die mikrobiologische Fleischuntersuchung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzlich zu Absatz eins, zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten die Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben anordnen.
  4. Absatz 4Die zur Untersuchung entnommenen Proben sind genussuntaugliches Fleisch. Eine Entschädigung hiefür ist nicht zu leisten.

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122311

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P55/NOR40122311

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