Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

4. Abschnitt
Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen

Untersuchungspflicht

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten sind, wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung oder nach dem Erlegen, Ernten oder Fischen einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Anhänge römisch eins, römisch II und römisch III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu unterziehen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat sich bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Säugetieren und Geflügel sowie bei den Kontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben Aufsichtsorganen, die Tierärzte sind, zu bedienen. Zu deren Unterstützung kann der Landeshauptmann amtliche Fachassistenten oder auf Antrag des Betriebes Hilfskräfte gemäß Paragraph 24, Absatz 6, heranziehen.
  3. Absatz 3Schlachtungen von Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Farmwild und Wild aus freier Wildbahn für den Eigenbedarf des Tierhalters gemäß Artikel eins, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind nur dann von der Untersuchungspflicht gemäß Absatz eins, ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schlachtung
      1. Litera a
        nicht in gewerblichen oder industriellen Betrieben und
      2. Litera b
        nicht gemeinsam mit anderen Tieren, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen,
      erfolgt und
    2. Ziffer 2
      das Fleisch dieser Tiere nicht mit Fleisch, das in Verkehr gebracht wird, bearbeitet oder gelagert wird und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        beim Tier kein Seuchenverdacht gegeben ist und
      2. Litera b
        das Tier keine Krankheitserscheinungen zeigt, die einen Einfluss auf die Verwendbarkeit als Lebensmittel haben, und
      3. Litera c
        kein Verdacht auf höhere als erlaubte Rückstände gegeben ist.
  4. Absatz 4Unbeschadet des Absatz 3, sind Geflügel und Kaninchen von der Untersuchungpflicht ausgenommen, wenn sie für die direkte Abgabe gemäß Artikel eins, Absatz 3, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geschlachtet werden.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 3, ist Wild aus freier Wildbahn oder Wildfleisch von der Untersuchungpflicht ausgenommen, wenn es für die direkte Abgabe gemäß Artikel eins, Absatz 3, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwendet wird. Diese Tierkörper sind von Jägern gemäß Paragraph 27, Absatz 3, zu untersuchen.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann kann beim Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche bis zu deren Erlöschen für das Seuchengebiet anordnen, wenn dies zur raschen Tilgung oder zur Verhinderung der Weiterverbreitung oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, dass alle für diese Tierseuche empfänglichen Tiere gemäß den Absatz 3 bis 5 bei deren Schlachtung oder nach dem Erlegen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und über die Beurteilung des Fleisches der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten sowie über allfällige Ausnahmen von und Ergänzungen zu der Untersuchungspflicht bei anderen als unter Absatz 3, angeführten Tierarten festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich und mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar ist. Dabei können Besonderheiten einzelner Tierarten und deren Haltungs- und Vermarktungsformen berücksichtigt werden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung, Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb,
Haltungsform

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40163932

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P53/NOR40163932

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