(1)Absatz einsBetriebe können beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Ausfuhrberechtigung stellen, wenn sie diese Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen von Drittstaaten für die Ausfuhr von Waren benötigen. Der Bundesminister für Gesundheit hat Betrieben mit Bescheid die Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn festgestellt wird, dass
der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und
die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.
Der Bundesminister für Gesundheit kann sich für die Erhebungen, die für die Feststellungen gemäß Z 1 und 2 notwendig sind, der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des § 25 Abs. 1 der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen. Vom Bestimmungsland entsandte Fachexperten dürfen bei den Erhebungen anwesend sein.Der Bundesminister für Gesundheit kann sich für die Erhebungen, die für die Feststellungen gemäß Ziffer eins und 2 notwendig sind, der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des Paragraph 25, Absatz eins, der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen. Vom Bestimmungsland entsandte Fachexperten dürfen bei den Erhebungen anwesend sein.