Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Einfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Paragraph 49,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Kontrollen gemäß dem römisch II. Abschnitt des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sind Lebensmittel tierischer Herkunft, die aus Drittstaaten nach Österreich eingeführt werden, von Grenztierärzten an den gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zugelassenen veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen zu untersuchen. Der Bundesminister für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Durchführung der Grenzkontrolle mit Verordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2Führen die Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken, so ist das Lebensmittel zur Einfuhr zuzulassen. Dies ist durch den Grenztierarzt zu bescheinigen.
  3. Absatz 3Führen die Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so hat der Grenztierarzt unbeschadet des Paragraph 48, folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      das Verbot der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union (EU) oder
    2. Ziffer 2
      die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen oder registrierten und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder
    3. Ziffer 3
      die unschädliche Beseitigung.
  4. Absatz 4Drittstaaten im Sinne des Absatz eins, sind jene Staaten, die nicht Mitglied der EU sind und auch nicht als solche zu behandeln sind.
  5. Absatz 5Die aus Mitgliedstaaten der EU sowie aus Staaten, die auf Grund entsprechender Abkommen als solche zu behandeln sind, nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.
  6. Absatz 6Wird auf Grund der Kontrolle gemäß Absatz 5, ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen oder geben die Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Rücksendung an den Versenderstaat oder
    3. Ziffer 3
      die unschädliche Beseitigung.

Anmerkung

jetzt § 48

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40192359

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P49/NOR40192359

Navigation im Suchergebnis