(3)Absatz 3Führen die Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so hat der Grenztierarzt unbeschadet des § 48 folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anzuordnen:Führen die Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so hat der Grenztierarzt unbeschadet des Paragraph 48, folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anzuordnen:
das Verbot der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union (EU) oder
die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder
die unschädliche Beseitigung.