Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
21.01.2006
Außerkrafttretensdatum
29.11.2010
Abkürzung
LMSVG
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Einfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft
§ 49.
(1)Absatz einsUnbeschadet der Kontrollen gemäß dem II. Abschnitt des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sind Lebensmittel tierischer Herkunft, die aus Drittstaaten nach Österreich eingeführt werden, von Grenztierärzten an den gemäß den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen zu untersuchen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Durchführung der Grenzkontrolle mit Verordnung zu erlassen.Unbeschadet der Kontrollen gemäß dem römisch II. Abschnitt des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sind Lebensmittel tierischer Herkunft, die aus Drittstaaten nach Österreich eingeführt werden, von Grenztierärzten an den gemäß den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen zu untersuchen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Durchführung der Grenzkontrolle mit Verordnung zu erlassen. (2)Absatz 2Führen die Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken, so ist das Lebensmittel zur Einfuhr zuzulassen. Dies ist durch den Grenztierarzt zu bescheinigen.
(3)Absatz 3Führen die Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so hat der Grenztierarzt unbeschadet des § 48 folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anzuordnen:
das Verbot der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union (EU) oder
die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder
die unschädliche Beseitigung.
(4)Absatz 4Drittstaaten im Sinne des Abs. 1 sind jene Staaten, die nicht Mitglied der EU sind und auch nicht als solche zu behandeln sind.
(5)Absatz 5Die aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.
(6)Absatz 6Wird auf Grund der Kontrolle gemäß Abs. 5 ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen oder geben die Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anzuordnen:
die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder
die Rücksendung an den Versenderstaat oder
die unschädliche Beseitigung.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40074144