Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 47

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kontrolle von Warensendungen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie amtliche Kontrolle der Sendungen von Waren durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß Paragraph 25 a, ist entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 17 a bis 17d GESG durchzuführen.
  2. Absatz 2Ist die Anmeldung von Sendungen beim Eingang in die Europäischen Union in den Rechtsakten der Europäischen Union nicht ausdrücklich festgelegt, hat der Unternehmer die Sendung jedenfalls mindestens einen Werktag vor der Ankunft am Abfertigungsort schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss mindestens den KN-Code, die voraussichtliche Ankunftszeit, die Menge der Ware und die Nummer des Beförderungsmittels oder des Containers enthalten.

Im RIS seit

13.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P47/NOR40240872

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