Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

3. Abschnitt
Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Waren

Mitwirkung der Zollbehörden

Paragraph 46,
  1. Absatz einsBetrifft die Kontrolle Waren, die der zollamtlichen Kontrolle unterliegen, oder Transportmittel, auf denen sich solche Gegenstände befinden, darf die Kontrolle durch Aufsichtsorgane nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer zollamtlichen Abfertigung vorgenommen werden. In Freizonen oder Freilagern ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – jederzeit zulässig.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der Beschaffenheit von eingeführten Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, mit Verordnung bestimmen, dass dem Zollamt Österreich, soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die gemäß Paragraph 35, den Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer der kombinierten Nomenklatur (KN-Code) in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dabei ist nach der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. Nr. L 40 vom 17. Februar 1993) vorzugehen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40217690

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P46/NOR40217690

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