(8)Absatz 8Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 35 mit Ausnahme des Abs. 7 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer Vereinigung ausgestellte Anerkennung als traditionelle Spezialität vorliegt, die Anforderungen der Produktspezifikation nicht erfüllt, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften und nicht vorschriftsmäßig geduldete oder unterstützte Kontrollen unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Vereinigung ihren und der Unternehmer seinen Geschäftssitz haben, mitzuteilen.