Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

03.08.2006

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006

Paragraph 45, (1) Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation nach Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wird von nach Absatz 4, für die Produktspezifikation zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt.

  1. Absatz 2Jede Vereinigung gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, die einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 3Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse in Verbindung mit geschützten Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Absatz eins, herstellt, ist verpflichtet, seine Tätigkeit der Kontrolle gemäß Absatz eins, zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.
  3. Absatz 4Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Akkreditierung gemäß Paragraph 17, des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR -Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel.
    Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Ziffer eins, längstens auf zwei Jahre befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
  4. Absatz 5Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.
  5. Absatz 6Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Absatz 3, zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.
  6. Absatz 7Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz 6, entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  7. Absatz 8Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach Paragraph 35, mit Ausnahme des Absatz 7, den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer Vereinigung ausgestellte Anerkennung als traditionelle Spezialität vorliegt, die Anforderungen der Produktspezifikation nicht erfüllt, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften und nicht vorschriftsmäßig geduldete oder unterstützte Kontrollen unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Vereinigung ihren und der Unternehmer seinen Geschäftssitz haben, mitzuteilen.
  8. Absatz 9Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes festlegen.
  9. Absatz 10Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.
  10. Absatz 11Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.
  11. Absatz 12Die Kosten der nach den Verordnungen gemäß Absatz eins, vorgesehenen Kontrollen sind von den Verwendern der eingetragenen Angaben und Bezeichnungen zu tragen.

Schlagworte

Mitgliedstaat

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40080941

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P45/NOR40080941

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