Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kontrolle gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92

Paragraph 45, (1) Das Kontrollverfahren gemäß Artikel 10, der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und gemäß Artikel 14, der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 wird von nach Absatz 3, zugelassenen privaten Kontrollstellen durchgeführt.

  1. Absatz 2Jeder Unternehmer, der geschützte Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Absatz eins, verwendet, ist verpflichtet, seine Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Absatz eins, zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.
  2. Absatz 3Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung,
    2. Ziffer 2
      Akkreditierung gemäß Paragraph 17, des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,
    3. Ziffer 3
      Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Unternehmern und
    4. Ziffer 4
      Niederlassung im Inland.
    Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Ziffer 2, längstens auf zwei Jahre befristet erteilt werden.
  3. Absatz 4Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
  4. Absatz 5Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.
  5. Absatz 6Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Absatz 3, zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.
  6. Absatz 7Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz 6, entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  7. Absatz 8Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse zu, die nach den Paragraphen 35 und 39 den Aufsichtsorganen zustehen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer österreichischen Vereinigung ausgestellte Bescheinigung besonderer Merkmale vorliegt, die Anforderungen der Spezifikation nicht erfüllt, sind dem Verwender der eingetragenen Angaben, Bezeichnungen oder Namen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 39, in Bezug auf die Herstellung und Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit geschützten Angaben und Bezeichnungen anzuordnen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Paragraph 45, Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften, insbesondere auch wenn die Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet oder ermöglicht werden, unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Paragraph 40, gilt sinngemäß.
  8. Absatz 9Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 8, ist das AVG mit Ausnahme dessen Paragraphen 77 und 78 anzuwenden.
  9. Absatz 10Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes festlegen.
  10. Absatz 11Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.
  11. Absatz 12Die Kosten der nach den Verordnungen gemäß Absatz eins, vorgesehenen Kontrollen sind von den Verwendern der eingetragenen Angaben und Bezeichnungen zu tragen.

Schlagworte

Mitgliedstaat

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P45/NOR40074140

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