(8)Absatz 8Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse zu, die nach den §§ 35 und 39 den Aufsichtsorganen zustehen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer österreichischen Vereinigung ausgestellte Bescheinigung besonderer Merkmale vorliegt, die Anforderungen der Spezifikation nicht erfüllt, sind dem Verwender der eingetragenen Angaben, Bezeichnungen oder Namen die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 39 in Bezug auf die Herstellung und Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit geschützten Angaben und Bezeichnungen anzuordnen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in § 45 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften, insbesondere auch wenn die Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet oder ermöglicht werden, unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. § 40 gilt sinngemäß.Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse zu, die nach den Paragraphen 35 und 39 den Aufsichtsorganen zustehen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer österreichischen Vereinigung ausgestellte Bescheinigung besonderer Merkmale vorliegt, die Anforderungen der Spezifikation nicht erfüllt, sind dem Verwender der eingetragenen Angaben, Bezeichnungen oder Namen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 39, in Bezug auf die Herstellung und Kennzeichnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit geschützten Angaben und Bezeichnungen anzuordnen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Paragraph 45, Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften, insbesondere auch wenn die Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet oder ermöglicht werden, unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Paragraph 40, gilt sinngemäß.