Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Trinkwasserbericht

§ 44.
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vor. Jeder Bericht umfasst zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat jährlich für sein Bundesland einen Bericht zu erstellen, der dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen nach Möglichkeit elektronisch bis 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln ist.
  3. Absatz 3Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. römisch II Nr. 304/2001, sowie der diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nach Möglichkeit elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Abs. 2 erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074139

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P44/NOR40074139

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