(3)Absatz 3Zur Gewährleistung der Information der Verbraucher kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Bewertung von Internetseiten, auf denen Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, angeboten werden, erlassen.