Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 41

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Beschlagnahme

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Paragraph 39, nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und dies zum Gesundheitsschutz des Verbrauchers oder zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und der Unternehmer seiner Verantwortung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, nicht nachgekommen ist.
  2. Absatz 2Liegen bei leicht verderblichen Waren die Voraussetzungen für eine vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vor, kann an Stelle solcher Maßnahmen die unschädliche Beseitigung der Ware durch den Unternehmer in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Diese Vorgangsweise ist zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.
  4. Absatz 4Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Erzeugnisse steht zunächst der Behörde, der das Aufsichtsorgan angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides der Behörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu.
  5. Absatz 5Über die vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung hat das Aufsichtsorgan dem bisherigen Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszustellen.
  6. Absatz 6Die vorläufig beschlagnahmten, sichergestellten oder die beschlagnahmten Waren sind im Betrieb zu belassen. Sie sind so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Waren bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Erzeugnisse sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  7. Absatz 7Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Erzeugnisse vor Schäden obliegt dem bisherigen Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die anordnende Stelle vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans zu treffen.
  8. Absatz 8Während der Sicherstellung oder Beschlagnahme dürfen Proben der Waren nur über Auftrag der zuständigen Behörde, der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts entnommen werden.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen der Paragraphen 87,, 106 StPO sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40095646

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P41/NOR40095646

Navigation im Suchergebnis