Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
21.01.2006
Außerkrafttretensdatum
29.11.2010
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
§ 4.
(1)Absatz einsDie in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in sinngemäßer Anwendung der §§ 6, 19 und 20 erlassen.
(4)Absatz 4Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durchzuführen.
(5)Absatz 5Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- oder Untersagungsverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 2 genannten Rechtsvorschriften sind vom Landeshauptmann durchzuführen.
Schlagworte
Antragsverfahren, Genehmigungsverfahren, Zulassungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40074097