Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 38

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Pflichten der Unternehmer

Paragraph 38,
  1. Absatz einsUnternehmer sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Kontrollvorgänge gemäß den Paragraphen 35,, 53, 54 und 55 zu dulden.
    2. Ziffer 2
      die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, insbesondere ihnen in Vollziehung des Paragraph 36, Absatz 6, Hersteller und Importeure oder Vertreiber von Waren zu nennen, sowie Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, bereitzustellen,
    3. Ziffer 3
      die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen,
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID – Nummer), sofern eine solche zugeteilt wurde, bekannt zu geben; falls dies nicht möglich ist, sind die Informationen binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,
    5. Ziffer 5
      entsprechend ihrer Verantwortung
      1. Litera a
        gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,
      2. Litera b
        im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände, ausgenommen Spielzeug,
      3. Litera c
        gemäß Artikel 4, Absatz 8,, Artikel 6, Absatz 7 und Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und
      4. Litera d
        gemäß Artikel 5 und Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel
      vorzugehen und
    6. Ziffer 6
      im Rahmen der Eigenkontrollen betreffend das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern gemäß Artikel 4, ff. der Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003) die Ergebnisse zu verwahren und unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, die Isolate dem gemäß Paragraph 75, zuständigen Referenzlabor zu übermitteln oder deren unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor unter Nennung des Unternehmens zu veranlassen.
  2. Absatz 2Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Absatz eins, auch während ihrer Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.
  3. Absatz 3Unternehmer haben im Rahmen von amtlichen Kontrollen auf Verlangen maßgebliche Informationen über die Zusammensetzung und Herstellung der untersuchten Ware der Agentur oder den Untersuchungsanstalten der Länder bekannt zu geben, wenn dies in einem konkreten Anlassfall zum Schutz der Gesundheit oder zur Gewährleistung von sicheren Waren oder zum Schutz vor Täuschung für die Beurteilung einer Probe notwendig ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die von Unternehmern zu treffenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, erlassen.

Schlagworte

Schriftträger

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40192356

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P38/NOR40192356

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