Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

30.11.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Monitoring

Paragraph 37,

Um sich einen Überblick über den Stand der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, insbesondere um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können der Bundesminister für Gesundheit oder der Landeshauptmann Monitoringaktionen (Beobachtungen gemäß Artikel 2, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) anordnen. Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von Paragraph 36, Absatz 2, nur eine Probe zu entnehmen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß Paragraph 39, sowie keine Beschlagnahme gemäß Paragraph 41, nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren.

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40122297

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P37/NOR40122297

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