Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle
§ 34.Paragraph 34,
Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004(Anm. 1)Anmerkung 1) genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.
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Anm. 1: Art. 1 Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 lautet: „In § 29 Abs. 1 und § 34 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.“. Die Einarbeitung in § 34 ist nicht möglich.)Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 20, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021, lautet: „In Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 34, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.“. Die Einarbeitung in Paragraph 34, ist nicht möglich.)