Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln vor, in welchen die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans Anmerkung 1) gemäß Paragraph 31, Absatz eins, einfließen. Der Bericht ist bis 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.

(__________________

Anmerkung 1: Ziffer 10, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017, lautet: „In Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Revisions- und Probenplans“ durch die Wortfolge „nationalen Kontrollplans“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „Proben- und Revisionsplans“.)

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40192355

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P32/NOR40192355

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