Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

2. Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP) und Jahresbericht

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäß Artikel 109, ff. der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die hiefür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.

Im RIS seit

13.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240862

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P30/NOR40240862

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