(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen integrierten Kontrollplan im Sinne der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Gesundheit erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.Der Bundesminister für Gesundheit hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen integrierten Kontrollplan im Sinne der Artikel 41, ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Gesundheit erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.