Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

2. Abschnitt
Durchführung der amtlichen Kontrolle

Integrierter Kontrollplan und Jahresbericht

§ 30.
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen integrierten Kontrollplan im Sinne der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft sind hierbei zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die hierfür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074125

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P30/NOR40074125

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