Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  2. Ziffer 2
    Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen gemäß Ziffer 10, 1. Satz.
  3. Ziffer 3
    Lebensmittel für spezielle Gruppen: Lebensmittel, die gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 181 vom 29. Juni 2013) in die Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung einzuordnen sind.
  4. Ziffer 4
    Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
  5. Ziffer 5
    Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
  6. Ziffer 5 a
    Lebensmittelenzyme: Erzeugnisse gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.
  7. Ziffer 5 b
    Aromen: Erzeugnisse/Stoffe gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
  8. Ziffer 6
    Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
  9. Ziffer 7
    Gebrauchsgegenstände:
    1. Litera a
      Materialien und Gegenstände gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
    2. Litera b
      Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen;
    3. Litera c
      Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
    4. Litera d
      Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
    5. Litera e
      Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  10. Ziffer 8
    Kosmetische Mittel: Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.
  11. Ziffer 9
    Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.
    Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Ziffer 13, nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß Paragraphen 35,, 39 und 41 bleiben davon unberührt.
  12. Ziffer 10
    Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
    Als Lebensmittelunternehmen gelten auch Unternehmen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.
  13. Ziffer 11
    Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
    Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.
  14. Ziffer 12
    Betrieb: jede Einheit eines Unternehmens.
  15. Ziffer 13
    Lebensmittelrechtliche Vorschriften: Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und zu kontrollierenden Rechtsvorschriften.
  16. Ziffer 14
    Waren: Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
  17. Ziffer 15
    Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder steht, stehende Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4,
  18. Ziffer 16
    Amtlicher Fachassistent: eine Person gemäß Paragraph 24, Absatz 5,,
  19. Ziffer 17
    Agentur: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß Paragraph 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,.
  20. Ziffer 18
    Untersuchungsanstalt der Länder: eine Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 72,
  21. Ziffer 19
    Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
  22. Ziffer 20
    Notschlachtung: Schlachtung eines Tieres auf Grund eines Unfalls.
Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Definitionen.

Anmerkung

Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 95/2010 lautet: "§ 3 Z 5 lautet: ...". Richtig wäre: "§ 3 Z 6 lautet: ...".

Schlagworte

Verdauungsprozess, Einfachkonzentrat, Bearbeitung, BGBl. Nr. 86/1975

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40192350

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P3/NOR40192350

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