(1)Absatz einsDie Beauftragung als amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 oder als amtlicher Fachassistent gemäß § 24 Abs. 5 hat mit Zustimmung der Betroffenen durch Bescheid des Landeshauptmannes für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Sie sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten und dienstlichen Anweisungen anzugeloben. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. Erfolgt eine weitere Beauftragung, so hat diese unbefristet zu erfolgen.Die Beauftragung als amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder als amtlicher Fachassistent gemäß Paragraph 24, Absatz 5, hat mit Zustimmung der Betroffenen durch Bescheid des Landeshauptmannes für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Sie sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten und dienstlichen Anweisungen anzugeloben. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. Erfolgt eine weitere Beauftragung, so hat diese unbefristet zu erfolgen.