(2)Absatz 2Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann mit Bescheid hinsichtlich Art, Ort und Zeit festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Abs. 1 entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr.1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 16/1975, sind zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.