(2)Absatz 2Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt auch die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren gemäß § 1 Abs. 1 für die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsberechtigten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Als Grundlage dafür dienen Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigten Person, stammen. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6c Abs. 1 Z 5 GESG.Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt auch die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, für die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsberechtigten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Als Grundlage dafür dienen Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG oder von einer gemäß Paragraph 73, LMSVG hierzu berechtigten Person, stammen. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 5, GESG.