Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

Paragraph 25 a,
  1. Absatz einsDie amtliche Kontrolle von Sendungen von Lebensmitteln sowie Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit, welches gemäß Paragraph 6 c, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, errichtet wurde, durchzuführen. Dabei ist nach Titel römisch II Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorzugehen. Mit 1. Jänner 2023 ist auch die amtliche Kontrolle von Sendungen von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera b bis e sowie von kosmetischen Mitteln bei der Einfuhr in die Europäische Union vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. Nr. L 169 vom 25. Juni 2019) durchzuführen.
  2. Absatz 2Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt auch die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, für die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsberechtigten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Als Grundlage dafür dienen Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG oder von einer gemäß Paragraph 73, LMSVG hierzu berechtigten Person, stammen. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 5, GESG.
  3. Absatz 3Waren gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Mitgliedstaaten der EU, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, unterliegen einem regelmäßigen Monitoring durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Bestimmungen der Paragraphen 36 und 37 finden sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat den Landeshauptmann unverzüglich zu informieren, wenn im Rahmen seiner Tätigkeiten gemäß Paragraph 6 c, GESG der Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, berührt wird.

Im RIS seit

13.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240902

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/13/P25a/NOR40240902

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