Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 102,
  1. Absatz einsSoweit in Verordnungen auf Grund des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Der Begriff des Inverkehrbringens in auf Grund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen gilt mit der Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 9, 2. Absatz.
  3. Absatz 3Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des LMG 1975 oder des Fleischuntersuchungsgesetzes verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, in Bezug auf Bestimmungen des LMG 1975 gilt der Begriff des Inverkehrbringens sinngemäß mit der Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 9, 2. Absatz.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40074199

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