Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz § 100

Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 13/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LMSVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDie im Sinne des Paragraph 49, LMG 1975 eingerichteten Untersuchungsanstalten gelten als gemäß Paragraph 72, dieses Bundesgesetzes bewilligte Untersuchungsanstalten.
  2. Absatz 2Labors, die derzeit eine Berechtigung gemäß Paragraph 27, des Fleischuntersuchungsgesetzes besitzen, gelten als Labors gemäß diesem Bundesgesetz. Solche Labors, die keine Akkreditierung besitzen, müssen spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes die Akkreditierung des Bundesministers für Gesundheit nachweisen.
  3. Absatz 3Gemäß Paragraph 50, LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß Paragraph 73, dieses Bundesgesetzes autorisiert. Verfügen sie über kein akkreditiertes Labor, müssen sie die Akkreditierung spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes des Bundesministers für Gesundheit nachweisen.
  4. Absatz 4Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, autorisiert wurden, dürfen ihre Tätigkeit im Umfang der erteilten Bewilligung auch in anderen, im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Labors oder in Labors in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausüben, sofern sie in diesen angestellt oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten.
  5. Absatz 5Personen, die zwischen dem Inkrafttreten des Paragraph 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, und dem Inkrafttreten des Paragraph 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014, autorisiert wurden, müssen das Labor samt Anschrift, in dem sie angestellt oder an das sie vertraglich gebunden sind, dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß Absatz 4, binnen einer Frist von sechs Monaten melden.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40163945

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