(2)Absatz 2Labors, die derzeit eine Berechtigung gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes besitzen, gelten als Labors gemäß diesem Bundesgesetz. Solche Labors, die keine Akkreditierung besitzen, müssen spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes die Akkreditierung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nachweisen.