Bundesrecht konsolidiert

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SCE-Gesetz § 5

Kurztitel

SCE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SCEG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Sitz der Europäischen Genossenschaft (SCE)

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Satzung der Europäischen Genossenschaft (SCE) hat als Sitz den Ort im Inland zu bestimmen, wo die Genossenschaft einen Betrieb hat oder wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.
  2. Absatz 2Verlegt eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich ihre Hauptverwaltung in einen anderen Staat, so ist sie vom Gericht aufzufordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entweder ihre Hauptverwaltung wieder in Österreich zu errichten oder ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikel 7, der Verordnung zu verlegen. Kommt die Europäische Genossenschaft (SCE) innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht nach, so hat das Gericht die Europäische Genossenschaft (SCE) aufzulösen. In der Aufforderung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Rekurse gegen die Aufforderung oder die Auflösung haben aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078701

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/104/P5/NOR40078701

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