Bundesrecht konsolidiert

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SCE-Gesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SCE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SCEG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Geschäftsführende Direktoren

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Verwaltungsrat kann einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren bestellen, diese mit der Führung der laufenden Geschäfte der Genossenschaft betrauen und ihnen für diesen Bereich die Befugnis zur Vertretung der Genossenschaft einräumen. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann nicht zugleich geschäftsführender Direktor sein.
  2. Absatz 2Sind geschäftsführende Direktoren bestellt, wird die Genossenschaft durch den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sind sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren nur gemeinsam zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Im übrigen gilt Paragraph 27, sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Verwaltungsrat kann die geschäftsführenden Direktoren mit der Erstellung des Abschlusses (Paragraph 22, Absatz 2, GenG) betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078721

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/104/P25/NOR40078721

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