Bundesrecht konsolidiert

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SCE-Gesetz § 16

Kurztitel

SCE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SCEG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Anmeldung der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich durch Verschmelzung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Vorstand jeder Genossenschaft hat die Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 2Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache erstellt sind, unter Anschluss von beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache beizufügen:
    1. Ziffer eins
      die Bescheinigung über die Durchführung der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten (Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung), die nicht älter als sechs Monate sein darf;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003
        S 25 bis 36, oder
      2. Litera b
        der Beschluss gemäß Artikel 3, Absatz 6, der Richtlinie 2003/72/EG oder
      3. Litera c
        eine Erklärung sämtlicher Mitglieder des Vorstands, dass die Frist des Artikel 5, der Richtlinie 2003/72/EG abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist;
    3. Ziffer 3
      der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (Artikel 22, der Verordnung);
    4. Ziffer 4
      die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse;
    5. Ziffer 5
      wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
    6. Ziffer 6
      die Verschmelzungsberichte (Artikel 23, der Verordnung);
    7. Ziffer 7
      die Sachverständigenberichte (Artikel 26, der Verordnung);
    8. Ziffer 8
      die Schlussbilanzen (Artikel 25 Absatz eins, Litera c, der Verordnung in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz 3, AktG);
    9. Ziffer 9
      den Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs durch die an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft mit Sitz in Österreich
    10. Ziffer 10
      den Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz 2, GenRevG 1997).
  3. Absatz 3Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses der an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaft mit Sitz in Österreich innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078712

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/104/P16/NOR40078712

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