Bundesrecht konsolidiert

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SCE-Gesetz § 15

Kurztitel

SCE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SCEG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft mit Sitz in Österreich auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, Bescheinigung gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSämtliche Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, haben die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
    1. Ziffer eins
      der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (Artikel 22, der Verordnung);
    2. Ziffer 2
      die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Genossenschaft;
    3. Ziffer 3
      wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
    4. Ziffer 4
      der Verschmelzungsbericht (Artikel 23, der Verordnung) für die übertragende Genossenschaft;
    5. Ziffer 5
      der Sachverständigenbericht (Artikel 26, der Verordnung) für die übertragende Genossenschaft;
    6. Ziffer 6
      der Prüfungsbericht des Revisors (Paragraph 11, Absatz 3,);
    7. Ziffer 7
      die Schlussbilanz der übertragenden Genossenschaft (Artikel 25 Absatz eins, Litera c, der Verordnung in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz 3, AktG);
    8. Ziffer 8
      der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs (Artikel 24, der Verordnung in Verbindung mit Paragraph 13 und Paragraph 221 a, Absatz eins, AktG) für die übertragende Genossenschaft;
    9. Ziffer 9
      der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 15,) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der gemäß Paragraph 14, sinngemäß anzuwendenden Frist des Paragraph 8, nicht gemeldet haben.
  2. Absatz 2Sämtliche Mitglieder des Vorstands haben dem Gericht gegenüber zu erklären, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Nach Ablauf dieser Frist kann eine solche Klage nicht mehr erhoben werden. Kann die Erklärung nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 19, FBG vorzugehen.
  3. Absatz 3Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger und sonstigen schuldrechtlich Beteiligten (Paragraph 14,) sichergestellt sind. Ist dies der Fall, so hat es die Eintragung durchzuführen und die Bescheinigung gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung auszustellen.
  4. Absatz 4Bei der Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung sind der geplante Sitz der Europäischen Genossenschaft (SCE), das Register, bei dem die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung ausgestellt wurde.
  5. Absatz 5Sobald die Verschmelzung in das neue Register eingetragen ist, hat der Vorstand der Europäischen Genossenschaft (SCE) unter Anschluss der Mitteilung des Registers des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) hierüber die Eintragung der Durchführung der Verschmelzung und der Löschung der Genossenschaft zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese Mitteilung nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist überdies eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078711

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/104/P15/NOR40078711

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