Bundesrecht konsolidiert

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SCE-Gesetz § 12

Kurztitel

SCE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SCEG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Offenlegung des Verschmelzungsplans

Paragraph 12,
  1. Absatz einsParagraph 221 a, Absatz eins, AktG gilt mit der Maßgabe, dass in die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans die Angaben nach Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung aufzunehmen und die Mitglieder auf ihre Rechte nach Artikel 25, der Verordnung hinzuweisen sind.
  2. Absatz 2In der Generalversammlung sind die in Artikel 25, der Verordnung bezeichneten Unterlagen und der Prüfungsbericht des Revisors aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078708

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/104/P12/NOR40078708

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