(1)Absatz eins§ 221a Abs. 1 AktG gilt mit der Maßgabe, dass in die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans die Angaben nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung aufzunehmen und die Mitglieder auf ihre Rechte nach Art. 25 der Verordnung hinzuweisen sind.Paragraph 221 a, Absatz eins, AktG gilt mit der Maßgabe, dass in die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans die Angaben nach Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung aufzunehmen und die Mitglieder auf ihre Rechte nach Artikel 25, der Verordnung hinzuweisen sind.